Die viertelparitätische Besetzung der Gremien wird aktuell bereits in Thüringen mit Erfolg praktiziert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der Wissenschafts- und Lehrfreiheit nach dem Grundgesetz solche Entscheidungen, die "die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen" [1], von einem Gremium mit professoraler Mehrheit beschlossen werden müssen. Alle anderen Entscheidungen sollten jedoch in Viertelparität aus Studierenden, Professorium, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Verwaltungsmitarbeiter*innen entschieden werden.
[1] §35 Abs 4. ThürHG, abgerufen unter http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/rzy/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1b&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGTH2018pP35&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
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