In Artikel 3 des Konkordatsgesetzes von 1924 heißt es:
§ 2 An den in § 1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt […], wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.
§ 5 Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt § 2 entsprechend.
Die Katholische Kirche hat somit das Recht, Bewerber*innen um eine Professur den Zugang zur Stelle zu verweigern, obwohl es sich um nicht-theologische Lehrstühle handelt. Das Bundesverfassungsgericht wurde bislang noch nicht zu einer abstrakten Normenkontrolle angewiesen und eine Verfassungsbeschwerde wurde in 2015 als unzulässig abgelehnt.
Die Lehrstühle sind dennoch umstritten – vor allem weil erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit Art. 33 Abs. 3 GG existieren. Hier heißt es:
„Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“
Auch wenn die Konfession bei der Besetzung der Konkordatslehrstühle formal keine Rolle spielt, ist derzeit nur ein einziger Protestant Inhaber eines solchen Lehrstuhls. Dies kann zwar nur Zufall sein, jedoch liegt es nahe, dass schon bei der Vorauswahl durch die Universitäten darauf geachtet wird, Kandidat*innen vorzuschlagen, die durch den Bischof nicht abgelegt werden.
Das letzte Mal wurde von diesem Vetorecht im Jahr 2006 Gebrauch gemacht, als es um die Besetzung eines Philosophielehrstuhles in Bamberg mit einem Protestanten ging.
Dazu kommt, dass die Deutsche Bischofskonferenz 2013 ihren freiwilligen Verzicht auf ihr Vetorecht angekündigten, was die Frage einmal mehr näher legt, weshalb das Konkordatsgesetz noch immer in seiner heutigen Form besteht.
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