Bisher entscheidet das Landratsamt bzw. das Innenministerium, ob auf innerörtlichen Staatsstraßen verkehrsberuhigende Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Die Verantwortlichen vor Ort sollten über ihre Belange selbst entscheiden können.
Kapitel: | Bayern - Land der Chancen für alle |
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Antragsteller*in: | Hans Schmidt (KV Bad Tölz/Wolfratshausen) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 20.04.2018, 09:29 |
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