Im deutschen Verwaltungsrecht, zu dem im Wesentlichen auch das Tierschutzrecht gehört, herrscht der Grundsatz, dass nur derjenige Klage erheben darf, der behaupten kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies führt zu einem klaren Vorteil aufseiten der Tiernutzer: Ein Tiernutzer, der sich durch die ohnehin sehr niedrigen Tierschutzstandards, die ihm von der zuständigen Behörde auferlegt werden, in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, kann die Auflagen und Weisungen einer Behörde vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Da er in seinen eigenen Rechten betroffen ist, steht ihm eine Klagebefugnis zu. Für die betroffenen Tiere jedoch kann niemand Klage erheben, denn die Tierschutzverbände sind nicht direkt selbst betroffen und die Tiere selbst können natürlich nicht klagen.
Kapitel: | Bayerns Lebensgrundlagen erhalten |
---|---|
Antragsteller*in: | LAG Ökologie (dort beschlossen am: 19.04.2018) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.04.2018, 15:47 |
Kommentare