Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand und Landesausschuss (dort beschlossen am: 01.12.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.12.2018, 17:31 |
F2: Bezirksfinanzierung, Baustein 2
Antragstext
Der Abschnitt 5.5 der Finanzordnung des Landesverbandes Bayern wird wie folgt
geändert:
(alt):
Für die Berechnung des Kreisverbandsanteils aus Abs. 5.2 gilt für aus § 18 Abs.
3 Ziff. 3 Parteiengesetz (erhaltene Mitgliedsbeiträge und Spenden) resultierende
Auszahlungen folgender Verteilungsschlüssel unter den Kreisverbänden:
Von der Summe werden
* 30% nach der entsprechend Abschn. C Abs. 3.5 für das der Berechnung zugrunde
liegende Kalenderjahr zum 31.12. gemeldeten Mitgliederzahl und
* 70% nach der in dem der Berechnung zugrunde liegenden Jahreskassenbericht
ausgewiesenen Summe aus Mitgliedsbeiträgen (netto) und Spenden
verteilt. Ein Mindestanspruch analog zu Abs. 5.4 an aus § 18 Abs. 3 Ziff. 3
Parteiengesetz (erhaltene Mitgliedsbeiträge und Spenden) resultierenden
Auszahlungen besteht ausdrücklich nicht.
(neu):
Für die Berechnung des Bezirksverbands- und Kreisverbandsanteils aus Abs. 5.2
gilt für aus § 18 Abs. 3 Ziff. 3 Parteiengesetz (erhaltene Mitgliedsbeiträge und
Spenden) resultierende Auszahlungen folgender Verteilungsschlüssel:
Von der Summe werden
* 30% nach der entsprechend Abschn. C Abs. 3.5 für das der Berechnung zugrunde
liegende Kalenderjahr zum 31.12. gemeldeten Mitgliederzahl auf die Kreisverbände
und
* 70% nach der in dem der Berechnung zugrunde liegenden Rechenschaftsbericht
ausgewiesenen Summe aus Mitgliedsbeiträgen (netto), Mandatsträgerbeiträgen und
Spenden auf die Bezirks- und Kreisverbände
verteilt. Ein Mindestanspruch analog zu Abs. 5.4 an aus § 18 Abs. 3 Ziff. 3
Parteiengesetz (erhaltene Mitgliedsbeiträge und Spenden) resultierenden
Auszahlungen besteht ausdrücklich nicht.
Begründung
Die Bezirksgeschäftsführungen als Servicestelle für die Bezirksverbände und die Kreisverbände haben sich bewährt und sollen weitergeführt werden. Die künftige Finanzierung basiert auf drei Bausteinen, von denen zwei in der Finanzordnung verankert werden, um dauerhafte Planungssicherheit zu gewährleisten.
Bisher blieben Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die Bezirksverbände im Verteilungsschlüssel unberücksichtigt. Da durch das gute Wahlergebnis mindestens die Mandatsträgerbeiträge von Bezirksrät*Innen stark ansteigen werden, lohnt es sich erstmals, Zuwendungen an Bezirksverbände zu berücksichtigen. Dies soll mit diesem Antrag als zweiter Baustein der künftigen Bezirksfinanzierung in der Finanzordnung verankert werden.
Diese Änderung geht ausschließlich zu Lasten der Kreisverbände, wird aber geschätzt ab 2020 insgesamt nur rund 7000 Euro ausmachen, das ist weniger als 1% der auf KVs und Bezirke zu verteilenden Staatsfinanzierung.
Alle drei Bausteine zusammen bringen ca. 194.000 Euro jährlich (statt bisher 120.000 Euro), also pro Bezirk 27.700 Euro. Der Landesverband zahlt davon 117.000 Euro, die Kreisverbände 77.000 Euro (Bisher: Landesverband ca. 65.000 Euro, Kreisverbände ca. 55.000 Euro). Bei guten Wahlergebnissen in der Zukunft kann die verfügbare Summe noch steigen. Eine 20-Stunden-Stelle TVöD 9 kostet z.B. ca. 22.700 Euro pro Jahr. Mit den weiteren rund 5.000 Euro könnten Fahrtkosten für die GFs, Büromiete oder weitere Sachkosten aufgewandt werden. Der bisherige Aktionstopf Bezirksverbände fällt im Gegenzug ab 2019 weg, weil die Bezirke mit den drei beantragten Bausteinen eigene Mittel haben werden, die die Mittel aus dem Aktionstopf deutlich übersteigen werden.
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