Um legal einzureisen, muss man einen Pass und Aufenthaltstitel besitzen. Das ist bei Geflüchteten nur selten der Fall. Allerdings verbietet es die Genfer Flüchtlingskonventionen (Art. 31 GFK) Menschen deswegen zu bestrafen, wenn sie 1. direkt aus dem Gebiet kommen, in denen ihnen Gefahr droht und sie sich 2. unverzüglich bei den zuständigen Behörden melden.
In Bayern werden rechtswidrige Einreisen strafrechtlich verfolgt, in anderen Bundesländern ist dies faktisch nicht der Fall. Wenn die Betroffenen jedoch bereits an der Grenze aufgegriffen und direkt eine*r Richter*in vorgeführt werden, hatten sie noch keine Möglichkeit einen entsprechenden Antrag an die richtige Behörde zu stellen.
Illegale Einreise ohne Bleibegrund (welcher erst nach Antragsstellung beim BAMF in Form der Aufenthaltsgestattung besteht) ist ein Haftgrund und derzeit ist niemand verpflichtet, einen Antrag an das BAMF weiterzuleiten.
Normalerweise stellen die Betroffenen aus der Haft heraus den Antrag und wenn dieser beim BAMF ankommt und die Person bisher weniger als ein Monat in Deutschland ist und keine weiteren Gründe außer der illegalen Einreise im Beschluss stehen, dann muss die Person sofort freigelassen werden. Wenn die Betroffenen es schaffen den Antrag zum BAMF zu bringen, bevor der Richter den Haftbeschluss erlässt, ist die Haft von Anfang an rechtswidrig.
Alles in Allem ist dieses Verfahren ineffektiv, führt zu unnötigem Freiheitsentzug und ist in Sachen Rechtsstaatlichkeit grenzwertig. Eine Anpassung der Verwaltungspraxis würde dies verhindern und wäre dringend erforderlich.