Die Person des Vertrauens ist im Art. 104 IV GG geregelt. Hintergrund ist, dass das unbemerkte verschwinden einer Person verhindert wird. Dieses Grundrecht ist eine direkte Lehre aus der NS-Zeit. Das Grundrecht auf eine Person des Vertrauens ist jedoch vielen nicht bekannt und wird entsprechend selten genutzt. Insbesondere bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist es geboten, die Möglichkeit einer externen Unterstützung sicherzustellen. Sollte es bei der betroffenen Person keine Person des Vertrauens geben, muss über die Kontaktaufnahme von entsprechenden Sozialverbänden die Möglichkeit der Unterstützung auf dem Weg ermöglicht werden.
Antrag: | GRÜN WÄHLEN UND BAYERN LEBEN |
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Antragsteller*in: | KV Regensburg-Stadt (dort beschlossen am: 25.04.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 04.05.2023, 10:34 |