Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m, sofern das Außengerät einer Luft-Wasser-Wärmepumpe als eigenständiges Bauwerk bzw. „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2. Bayerische Bauordnung eingestuft wird. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile, was den Einsatz von Wärmepumpen z.B. bei Reihenhäusern in Bayern derzeit verhindert, wenn 3 m Abstand zum Nachbargebäude nicht verfügbar sind. In Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gibt es für Wärmepumpen keine Abstandvorgaben mehr. Dort ist lediglich der Immissionsschutz nach TA Lärm einzuhalten. Siehe auch https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2017/5.php
Antrag: | GRÜN WÄHLEN UND BAYERNS LEBENSGRUNDLAGEN ERHALTEN |
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Antragsteller*in: | KV Würzburg-Stadt (dort beschlossen am: 18.04.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.04.2023, 00:14 |