Veranstaltung: | Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | Anträge zu Versammlungsformalia |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.04.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.04.2021, 15:49 |
WO1neu: Vorschlag zur Wahlordnung (neu)
Antragstext
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Aufstellung der Landesliste Bayern für die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag 2021, die auf Grund der aktuellen pandemischen Lage
nicht auf einer Präsenzsitzung gewählt werden kann und deshalb im Rahmen der
Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der
Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlungen für die Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als digitale
Versammlung mit anschließender Schlussabstimmung durchgeführt wird.
Es wird festgestellt, dass die Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann
und die Landesliste im Wege einer digitalen Versammlung mit anschließender
Briefwahl gewählt wird.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine*n Versammlungsleiter*in, ein*e Schriftführer*in,
zwei Teilnehmer*innen der Versammlung, die an Eides statt die Niederschrift zum
Wahlvorschlag unterschreiben, ein Präsidium aus insgesamt 10 Personen sowie zwei
Personen zur Protokollführung.
(2) Die Stimmberechtigung bei der digitalen Versammlung ergibt sich aus § 13
(1), Satz 1 der Landessatzung.
(3) Für die digitalen Abstimmungen wird Abstimmungsgrün verwendet.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Gewählt wird eine Liste mit mindestens 50 Listenkandidat*innen für den 20.
Deutschen Bundestag für die Landesliste Bayern.
(2) Zu einem Wahlgang sind als Bewerber*innen alle Personen zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl beim Präsidium ihre Kandidatur angemeldet haben,
für die Bundestagswahl passiv wahlberechtigt sind und keiner anderen Partei
angehören. Das Präsidium verkündet den Bewerbungsschluss für diesen Wahlgang.
Nach Bekanntgabe des Bewerbungsschlusses für einen Wahlgang durch das Präsidium
ist eine Kandidatur für die entsprechenden Plätze nicht mehr möglich.
(3) Die Bewerber*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.
(4) Alle Bewerber*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 5 Minuten. In der
direkt anschließenden Fragerunde haben sie zusätzlich max. 5 Minuten zur
Beantwortung eingereichter Fragen. Es werden maximal 4 Fragen pro Bewerber*in
ausgelost und vom Präsidium verlesen.
(5). Alle Bewerber*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal
Fragen beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie zuerst
antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende Bewerber*innen*innen
werden durch das Präsidium genannt. Bewerber*innen, die sich schon einmal
vorgestellt haben, können sich im Falle der erneuten Kandidatur am folgenden Tag
durch einen einminütigen Vortrag in Erinnerung bringen.
(6) Auf allen ungeraden Plätzen können entsprechend des Frauenstatuts nur Frauen
antreten.
(7). Alle Bewerber*innen bis einschließlich Listenplatz 40 werden in Einzelwahl
gewählt. Alle Bewerber*innen von Platz 41 bis Ende werden in verbundener
Einzelwahl gewählt.
Einzelwahl Listenplätze 1-40
(8)
8.1. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
(absolute Mehrheit) erhalten hat. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
8.2. Erhält kein/e Bewerber*in die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, gibt es
eine Stichwahl zwischen allen Bewerber*innen die mindestens 10% der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten haben. Erhält kein/e oder nur ein/e Bewerber*in 10%
der abgegebenen gültigen Stimmen, so kommen die vier Bewerber*innen mit den
meisten Stimmen in die Stichwahl. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
8.3. Erhält auch im zweiten Wahlgang kein/e Bewerber*in die absolute Mehrheit,
gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten. Stimmengleiche
Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen
gültigen Stimmen erhält (einfache Mehrheit). Es gilt ein Quorum von 33 %.
Erreicht kein/e Bewerber*in das Quorum, dann wird der Platz neu gewählt. Bei
Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Verbundene Einzelwahl Listenplätze 41-Ende
(9)
9.1.Ab Platz 41 erarbeitet der Landesvorstand anhand der Ergebnisse aus den
bisherigen Wahlgängen unter Berücksichtigung der übrigen Direktkandidat*innen
und weiteren Bewerber*innen einen Vorschlag. Jede/r Direktkandidat*in soll die
Möglichkeit bekommen, einen Platz auf der Liste zu erhalten, falls die Person es
ausdrücklich wünscht.“
9.2. Es werden alle Plätze verbunden gewählt. Für jeden Platz kann mit Ja, Nein
oder Enthaltung gestimmt werden. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
9.3. Werden ein oder mehrere Plätze im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein
zweiter Wahlgang. Es können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie
Plätze noch zu besetzen sind oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden.
Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Ja-Stimmen erhält. Es muss jedoch ein
Mindestquorum von 25 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden.
Sollten auch hier ein bzw. mehrere Plätze nicht gewählt werden, wird ein neuer
erster Wahlgang für die betroffenen Plätze eröffnet.
§ 4 Schlussabstimmung
(1)In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle nach
Wahlgesetz stimmberechtigten Delegierten bekommen Briefwahlunterlagen zugesandt.
(3) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von drei Werktagen nach
der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
Jede*r Delegierte erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine Eidesstattliche Erklärung
- einen frankierten und adressierten Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
(4) Auf dem Stimmzettel kann die gesamte Liste angenommen oder abgelehnt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einzelne Bewerber*innen abzulehnen. Der
Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem separaten,
verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der Eidesstattlichen
Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(5) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(6) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(7) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 03. Mai 2021 um 12:00
Uhr.
§ 5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 03. Mai 2021 durch die Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt. Die Auszählkommission besteht
aus der/dem Versammlungsleiter*in und den Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt sind die Bewerber*innen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht haben.
(5) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn die Hälfte der ausgegebenen Wahlbriefe
fristgerecht eingegangen sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Begründung
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Eine Änderung der Satzung ist vorab nicht möglich. Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung möglich ist, möchte der Vorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form einer Briefwahl organisieren.