Veranstaltung: | Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | Anträge zu Versammlungsformalia |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 16.04.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.04.2021, 23:01 |
WO2: Vorschlag zur Wahlordnung: LaVo-Wahl
Antragstext
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Wahl des/der Landesvorsitzenden der Grünen Bayern,
die auf Grund der aktuellen pandemischen Lage nicht auf einer Präsenzsitzung
gewählt werden kann und deshalb analog der Verordnung über die Aufstellung von
Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die
Vertreter*innenversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den
Bedingungen der COVID-19-Pandemie als digitale Versammlung mit anschließender
Schlussabstimmung durchgeführt wird.
Es wird festgestellt, dass die Landesvorstandswahl auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann
und deshalb der/die Landesvorsitzende im Wege einer digitalen Versammlung mit
anschließender Briefwahl gewählt wird.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt ein Präsidium aus insgesamt 10 Personen sowie zwei
Personen zur Protokollführung.
(2) Die Stimmberechtigung bei der digitalen Versammlung ergibt sich aus § 13
(1), Satz 1 der Landessatzung.
(3) Alle Bewerber*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 7 Minuten. In der
direkt anschließenden Fragerunde haben sie zusätzlich max. 3 Minuten zur
Beantwortung eingereichter Fragen. Es werden maximal 2 Fragen pro Bewerber*in
ausgelost und vom Präsidium verlesen.
(4) Für die digitalen Abstimmungen wird Abstimmungsgrün verwendet.
(5) Die Abstimmung erfolgt wi3 in der Landessatzung (Fassung vom 19./20. Oktober
2019 in Lindau) in § 27, Abs. 2 und 3 festgelegt.
§ 3 Schlussabstimmung
(1)In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die/den Landesvorsitzenden
abgestimmt, die/der in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle
stimmberechtigten Delegierten bekommen Briefwahlunterlagen zugesandt.
(3) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von drei Werktagen nach
der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
Jede*r Delegierte erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine Eidesstattliche Erklärung
- einen frankierten und adressierten Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
(4) Auf dem Stimmzettel kann der Wahlvorschlag angenommen, abgelehnt oder sich
enthalten werden. Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit
einem separaten, verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(5) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(6) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(7) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 03. Mai 2021 um 12:00
Uhr.
§ 4 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 03. Mai 2021 durch die Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt. Die Auszählkommission besteht
aus einem Mitglied des LDK-Präsidiums und den Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt ist, wenn die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht
wird.
(5) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn die Hälfte der ausgegebenen Wahlbriefe
fristgerecht eingegangen sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Begründung
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen. Eine Änderung der Satzung ist vorab nicht möglich. Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung möglich ist, möchte der Vorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form einer Briefwahl organisieren.