Kahlschläge sind bereits verboten. Da dies jedoch nicht Bußgeldbewährt ist, interessiert sich kein Waldbesitzer dafür, der dies machen möchte. Daher ein angemessenes Bußgeld einführen (z.B. bis zu 5.000 € je Hektar Kahlschlagsfläche). Die Option zulassen, dass nach Antrag und Genehmigung durch die untere Forstbehörde Ausnahmen möglich sind, da es auch forstliche Sondersituationen gibt, bei denen ein Kahlschlag nötig ist um die entsprechende Verjüngung einzuleiten (z.B. Eichenkulturen). Hier ist auch der Vergleich mit Österreich interessant, wo ein Hieb zuvor vom staatlichen Förster genehmigt werden muss.
Hemmnisse bei der effektiven Bejagung sind oft die zu großen Jagdreviere. So ist es keine Seltenheit, dass ein Jagdpächter mehrere tausend Hektar am Stück pachtet. Solche Flächengrößen sind nicht effektiv jagdlich bewirtschaftbar. Als Beispiel: Rehwildabschuss liegt aus wildbiologischen Gesichtspunkten bei etwa 6-10 Stück pro Jahr und 100 Hektar (wenn die Bestandsdichte bereits im Gleichgewicht ist). Somit wäre bei einer Pachtfläche von 2.000 Hektar allein der Rehwildabschuss schon bei 200 Stück. Dieses Pensum ist nicht durch die zumeist hobbymäßig aktiven Jäger zu bewältigen.