Kahlschläge sind bereits gemäß BayWaldG verboten. Da dies jedoch nicht bußgeldbewährt ist zeigt das Verbot keine effektive Wirkung. Es muss ein angemessenes Bußgeld mit Abschreckwirkung eingeführt werden (z.B. bis zu 10.000 € je Hektar Kahlschalgsfläche). Es muss jedoch eine Option bestehen, dass nach Antrag und Genehmigung durch die untere Forstbehörde Ausnahmen möglich sind, da es auch forstliche Situationen gibt, bei denen ein Kahlschlag nötig ist um die entsprechende Verjüngung von Lichtbaumarten einleiten zu können (z.B. Eichenkultur). Hier ist auch der Vergleich mit Österreich interessant, wo ein Hieb zuvor vom staatlichen Förster genehmigt werden muss.
Antrag: | Nachhaltig leben und wirtschaften in den bayerischen Alpen |
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Antragsteller*in: | KV Augsburg-Stadt (dort beschlossen am: 28.09.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.09.2017, 23:39 |