Als bei der Kommunalwahl vorerst nicht gewählte Person hat mensch sich oft darauf eingestellt, nun nicht Mandatsträger:in zu sein. Eine Stellvertretung - oft recht kurzfristig - zu übernehmen wird nicht immer für die erste Nachrückperson so einfach möglich sein. Deshalb sollte bei einer Stellvertretung - anders, als beim endgültigen Nachrücken nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des jeweiligen Kommunalparlaments - auch für die zweite Nachrückperson auf der Wahlliste möglich sein. Bei größeren Kommunalparlamenten sind Fraktionen & Gruppierungen oft größer und die Wahrscheinlichkeit, dass eine Stellvertretung gebraucht wird, damit höher: Deswegen soll hier auch die dritte Nachrückperson übernehmen können. Mit der Begrenzung auf höchstens die dritte Nachrückperson bleibt die Legitimation durch die Wähler:innen plausibel.
Antrag: | Stellvertretungsregelung für Kommunalparlamente in Bayern |
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Antragsteller*in: | Benedikt Clemens Mader (KV Erlangen-Stadt) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 05.11.2020, 21:20 |
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