Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Satzung und Statuten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 17.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.09.2019, 10:06 |
FO1: Anpassung der Finanzordnung - Abschnitt A
Antragstext
Ersetze (alte Fassung):
1.1
Der/die Landesschatzmeister/in sorgt für die Vorlage des Rechenschaftsberichts
des Landesverbands inkl. aller Untergliederungen gemäß dem sechsten Abschnitt
des Parteiengesetzes und der Beschlüsse der Bundespartei spätestens bis zum 31.
Mai eines jeden Jahres.
durch (neue Fassung):
1.1
Der/die Landesschatzmeister/in sorgt für die rechtzeitige Abgabe des
Rechenschaftsberichts des Landesverbands inkl. aller Untergliederungen gemäß den
Regelungen des Parteiengesetzes und der Beschlüsse der Bundespartei.
Ersetze (alte Fassung):
1.2
Zu diesem Zweck legen die Kreiskassierer/innen ihr/ihm bis spätestens zum 31.
März eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte der Kreisverbände inkl. deren
Untergliederungen vor. Bei verspäteter Abgabe fallen Säumnisgebühren an.
durch (neue Fassung):
1.2
Zu diesem Zweck legen alle Gliederungen, angegliederte Teilorganisationen und
Arbeitsgemeinschaften ihr/ihm bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres
ihre Rechenschaftsberichte, bei Kreisverbänden inklusive deren
Untergliederungen, vor. Bei verspäteter Abgabe fallen Säumnisgebühren an. Die
Höhe legt der Finanzausschuss fest.
Ersetze (alte Fassung):
1.3
Bestandteile der Jahreskassenberichte sind
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Summen- und
Saldenliste, die Aktivposten und die Passivposten in der Form, dass die
Erstellung des Rechenschaftsberichts entsprechend den Bestimmungen des
Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister/in stellt
hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.
- Durchschläge der für das Berichtsjahr ausgestellten
Zuwendungsbescheinigungen und eine lückenlose Aufstellung aller
Zuwendungen je ZuwenderIn mit Namen und Anschrift gemäß § 24 Abs.1
Parteiengesetz.
- eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres.
eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen
internen Rücklagen (siehe auch Abschn. F, Abs. 6.3).
durch (neue Fassung):
1.3
Für den Rechenschaftsbericht stellt der Bundesverband ein Formular für die laut
Statuten und Parteiengesetz benötigten Angaben zur Verfügung.
Zudem ist dem Rechenschaftsbericht eine Übersicht über den Stand und die
Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen (siehe auch Abschn. F,
Abs. 6.3) beizulegen.