Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Satzung und Statuten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 17.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.09.2019, 10:09 |
FO4: Anpassung der Finanzordnung - Abschnitt D
Antragstext
Ersetze (alte Fassung):
4.1
Landes-, Kreis- und Ortsverbände, alle übrigen in der Satzung erfassten
Parteigliederungen und -gremien und die angegliederten Vereinigungen, die über
eine eigenständige Kassenführung verfügen und damit zur Vorlage eines
Jahreskassenberichts verpflichtet sind, sind berechtigt, Spenden anzunehmen.
Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig sind (z.B.
anonyme Spenden von mehr als 500 Euro [Stand 01.07.2002] ). Solche Spenden sind
über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des
Deutschen Bundestags weiterzuleiten.
Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
durch (neue Fassung):
4.1
Alle in der Satzung erfassten Parteigliederungen und Vereinigungen, die über
eine eigenständige Kassenführung verfügen und somit zur Vorlage eines
finanziellen Rechenschaftsberichts verpflichtet sind, sind berechtigt, Spenden
anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig sind.
Solche Spenden sind umgehend zurück zu überweisen oder über den Landes- und
Bundesverband an das Präsidium des Deutschen Bundestags weiterzuleiten. Weiteres
regelt der Spendenkodex von Bündnis 90/Die Grünen.
Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.