| Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 2021 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesvorstand, Landesausschuss, Ulrich Gensch (LAG Demokratie und Recht), Katharina Wittig (LAG Soziales und Gesundheit) (dort beschlossen am: 01.10.2021) |
| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Angelegt: | 08.10.2021, 14:18 |
S2: LAG-Statut
Antragstext
Die LDK möge das folgende neue LAG-Statut beschließen:
Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband
Bayern
LAG-Statut
(beschlossen von der LDK am 06. November 2021 in Augsburg)
§ 1 Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
LAGen dienen der innerparteilichen Beratung in definierten politischen Themen.
Sie wirken zentral an der inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesverbandes
mit. LAGen sind in die Erarbeitung von Wahlprogrammen einzubinden. Der
Landesvorstand informiert sie über die strategische Ausrichtung der jeweiligen
Wahlkampfplanung.
§ 2 Gründung und Auflösung von LAGen
(1) Der Landesausschuss kann eine LAG anerkennen, wenn sie überregional besetzt
ist, ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere LAGen abgedeckt ist und sich ihr
mindestens fünf Mitglieder anschließen. Zur Gründung einer LAG sind alle Kreis-
und Bezirksverbände sowie der Landesvorstand einzuladen.
(2) Der Landesausschuss kann eine LAG auflösen, wenn sie länger als ein Jahr
inaktiv ist oder weniger als fünf aktive Mitglieder hat, bei Verstößen gegen die
Satzung oder das grüne Selbstverständnis, wenn der Partei sonstiger Schaden
durch ein Weiterbestehen entsteht oder auf Antrag der LAG.
§ 3 Funktionsweise der LAGen
(1) Die LAGen stehen allen Interessierten offen. Die Sitzungen sind so zu
gestalten, dass eine Teilnahme grundsätzlich allen Mitgliedern möglich ist.
Jährlich sollen mindestens drei Sitzungen durchgeführt werden. Die Sitzungen
können auch digital durchgeführt werden, Präsenztreffen sollten als
Hybridsitzungen durchgeführt werden. Alle Termine für LAG-Sitzungen sind
möglichst frühzeitig im Internet zu veröffentlichen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der LAG sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Bayern, die gegenüber den LAG-Sprecher*innen erklärt haben, an dieser LAG
stimmberechtigt mitwirken zu wollen.
(3) Die LAG kann Mitglieder aus wichtigen Gründen wie Verstößen gegen die
Satzung, gegen grüne Programmatik oder um groben Schaden von der Partei
abzuwenden, per Mitgliederbeschluss ausschließen. Die Abstimmung muss auf einer
LAG-Sitzung erfolgen und ist bei der Einladung in der Tagesordnung anzugeben.
Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen. Die betroffene Person kann
gegen ihren Ausschluss Widerspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
(4) LAG-Beschlüsse werden in der Regel auf den Sitzungen der LAG gefasst. LAGen
können auch bei digitalen Sitzungen oder mit geeigneten Tools (zum Beispiel
Grünes Netz oder per E-Mail) Beschlüsse fassen. In diesem Fall ist für einen
gültigen Beschluss erforderlich, dass der Abstimmungszeitraum mindestens drei
Tage beträgt und dass mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder zugestimmt
haben. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung bei einer Sitzung, an der mindestens
fünf stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben, durchgeführt werden. Die
Ladungsfrist für eine LAG-Sitzung beträgt zwei Wochen.
§ 4 Vorstand der LAGen
Jede LAG wählt für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren jeweils zwei
Sprecher*innen – davon mindestens eine Frau. Ferner wählt jede LAG eine*n
Schatzmeister*in, ebenfalls für eine Amtszeit von zwei Jahren. Diese drei
Personen müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern sein. Die LAGen
können weitere Personen in einen erweiterten LAG-Vorstand wählen, soweit diese
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern sind. Dem LAG-Vorstand müssen
mindestens zur Hälfte Frauen angehören.
§ 5 LAG-Rat
(1) Zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung unter den LAGen tritt
mindestens zwei Mal jährlich der LAG-Rat zusammen. Ihm gehören alle LAG-
Sprecher*innen als stimmberechtigte sowie alle Mitglieder des Landesvorstandes
als nicht stimmberechtigte Teilnehmer*innen an.
(2) Der LAG-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Wochen vorher
eingeladen wurde und solange an seiner Sitzung LAG-Sprecher*innen von mindestens
der Hälfte der LAGen teilnehmen. Er fällt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
§ 6 LAG-Ratssprecher*innen
Der LAG-Rat wählt aus den Reihen der LAG-Sprecher*innen für eine Amtszeit von
jeweils zwei Jahren zwei Personen – davon mindestens eine Frau – zu LAG-
Ratssprecher*innen. Sollten LAG-Ratssprecher*innen vor Ablauf ihrer Amtszeit
nicht mehr LAG- Sprecher*innen sein, wird der jeweilige Ratssprecher*innen-
Posten bei der nächsten regulären LAG-Ratssitzung neu gewählt. Diese leiten die
Sitzungen des LAG-Rates, laden zu diesem ein, bereiten ihn vor und vertreten die
Interessen der LAGen gegenüber den anderen Parteigremien. Sie werden
organisatorisch durch die LAG-Koordinator*in im Mitarbeiter*innenteam der
Landesgeschäftsstelle unterstützt. Sie sind Delegierte zum Kleinen
Landesparteitag.
§ 7 Finanzen und Rechenschaftsbericht
(1) Die LAG-Ratssprecher*innen legen gemeinsam mit dem*der
Landesschatzmeister*in dem LAG-Rat jährlich einen Vorschlag für die Aufteilung
der finanziellen Zuschüsse des Landesverbandes an die einzelnen LAGen vor. Der
LAG-Rat entscheidet über die Aufteilung dieser Zuschüsse. Dabei soll
insbesondere berücksichtigt werden, wie viele Sitzungen und Veranstaltungen die
jeweilige LAG durchgeführt hat, in wie vielen verschiedenen Bezirken diese
Sitzungen stattgefunden, wie viele Personen teilgenommen und welche weiteren
Aktivitäten die LAGen durchgeführt haben.
(2) Die LAGen sind verpflichtet, bis zum 1. März einen Rechenschaftsbericht über
ihre Aktivitäten und ihre Finanzen (im Sinne der Vorschriften des
Parteiengesetzes) des Vorjahres an die LAG-Obleute und die Landesgeschäftsstelle
zu schicken. Der Landesvorstand kann nach Prüfung oder Nichtabgabe des
Rechenschaftsberichtes beim Landesausschussden Entzug der Anerkennung als
Landesarbeitsgemeinschaft beantragen.
§ 8 Zusammenarbeit
Zentrale Aufgabe der LAGen ist die Diskussion innerhalb der Partei. Die
Öffentlichkeitsarbeit der LAGen ist mit dem Landesvorstand abzustimmen. Die
LAGen können auf ihre Termine und Aktivitäten auch öffentlich hinweisen und für
diese werben. Sie können dafür auch das Internet nutzen. Die LAGen können zu
Veranstaltungen und Sitzungen eigenständig auch externe Gäste einladen.
Begründung
Erfolgt mündlich
Unterstützer*innen
- Joachim Schneider (KV Miltenberg)
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