Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6 Satzung & Statute |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 11.12.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.12.2023, 17:38 |
FO-2: Änderung der Finanzordnung
Antragstext
Ursprüngliche Fassung:
6.5 Ist der Finanzrahmen überzogen worden bzw. der Vermögensstand negativ, so
sind umgehend Maßnahmen zum Ausgleich in den weiteren Planungen vorzusehen
Wird geändert in:
6.5 Ist der Finanzrahmen überzogen worden bzw. der Vermögensstand negativ, so
sind umgehend Maßnahmen zum Ausgleich in den weiteren Planungen vorzusehen. Ein
möglicher Verlustvortrag soll innerhalb von drei Jahren abgebaut werden, sofern
er nicht anderweitig aus anderen Positionen des Eigenkapitals gedeckt werden
kann.
Begründung
Falls die Rahmenbedingungen es erzwingen, dass ein Verlustvortrag entsteht, dann muss dieser innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Dies zwingt zu Haushaltsdisziplin und sichert den Erhalt des Eigenkapitals. Die Regelung lehnt sich an das kommunale Haushaltsrecht an. Weitere Begründungen erfolgen mündlich.