Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6 Satzung & Statute |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 11.12.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.12.2023, 17:36 |
FO-1: Änderung der Finanzordnung
Antragstext
Ursprüngliche Fassung:
6.4 Der jedes Jahr zur Verfügung stehende Finanzrahmen errechnet sich aus dem
nach Absatz 5.6 ausgezahlten und nach Absatz 6.1 Satz 1 festgelegten Teil der
staatlichen Zuschüsse, den zur Auflösung vorgesehenen „internen Rücklagen“, den
nach Absatz 5.6 ausbezahlten Rücklagen sowie möglichst realistischen Schätzungen
der zu erwartenden übrigen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinsen usw.).
Ein entsprechender Haushaltsplan ist einer Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung vorzulegen und dort zu genehmigen.
Wird geändert in:
6.4 Der jedes Jahr zur Verfügung stehende Finanzrahmen errechnet sich aus dem
nach Absatz 5.6 ausgezahlten und nach Absatz 6.1 Satz 1 festgelegten Teil der
staatlichen Zuschüsse, den zur Auflösung vorgesehenen „internen Rücklagen“, den
nach Absatz 5.6 ausbezahlten Rücklagen sowie möglichst realistischen Schätzungen
der zu erwartenden übrigen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinsen usw.).
Der Finanzrahmen kann auch negativ geplant werden. Ein entsprechender
Haushaltsplan ist einer Landesversammlung vorzulegen und dort zu genehmigen.
Begründung
Wenn sich die finanziellen Rahmenbedingungen für den LV drastisch verschlechtern, kann es Haushaltsjahre geben, in denen es kurzfristig unvermeidlich ist, dass die Einnahmen niedriger sind als die Ausgaben. Hier braucht der LV Reaktionsmöglichkeiten, um nicht einen völlig unrealistischen Haushaltsplan aufstellen zu müssen. Die Regelung lehnt sich an das kommunale Haushaltsrecht an. Weitere Begründungen erfolgen mündlich.