Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 6 Satzung & Statute |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 11.12.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.12.2023, 17:41 |
FO-4: Änderung der Finanzordnung
Antragstext
Ursprüngliche Fassung:
7.4 Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht einzuhalten ist, hat die*der
Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Sie/Er
ist bis zu dessen Verabschiedung ebenso wie beim Vollzug eines nur vorläufig
genehmigten Haushalts an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung
(siehe Ziff. 7.2) gebunden.
Wird geändert in:
7.4 Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht einzuhalten ist, hat die*der
Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Sie/Er
ist bis zu dessen Verabschiedung ebenso wie beim Vollzug eines nur vorläufig
genehmigten Haushalts an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung
(siehe Ziff. 7.2) gebunden. Der/die Landesschatzmeister*in kann auf Beschluss
des Landesvorstands eine Haushaltssperre verhängen.
Begründung
Mit dieser Regelung kann der Vorstand auf plötzlich eintretende Verschlechterungen der Rahmenbedingungen auch unterjährig reagieren. Die Haushaltssperre gibt dem/der Landesschatzmeister*in die Möglichkeit, gerade in schwierigen Zeiten, eine Schlüsselfunktion wahrzunehmen und die Finanzmittel noch besser zu überwachen. Diese Regelung lehnt sich an das kommunale Haushaltsrecht an. Weitere Begründungen erfolgen mündlich.