| Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz 2021 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 04.10.2021) |
| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Angelegt: | 08.10.2021, 14:43 |
S7: Schiedsgerichtsordnung
Antragstext
Die LDK möge die Neufassung der Schiedsgerichtsordnung beschließen. Sie ersetzt
damit die bisherige Schiedsgerichtsordnung vom 24. Oktober 2010.
Schiedsgerichtsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern
§ 1 Verfahren beim Landesschiedsgericht
Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim
Landesschiedsgericht.
§ 2 Verfahrensbeteilgte
(1) Verfahrensbeteiligte sind:
1. Antragsteller*in,
2. Antragsgegner*in,
3. Beigeladen*e.
(2) Das Landesschiedsgericht kann Mitglieder oder Parteiorgane nach billigem
Ermessen zum Verfahren beiladen. Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren
Beschluss des Schiedsgerichts. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten
zuzustellen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder eines*r
Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine
schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 3 Geschäftsstelle
Die Landesgeschäftsstelle ist die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts .
Sie untersteht insoweit den Weisungen des Schiedsgerichts. Die
Landesgeschäftsstelle stellt auf Anforderung des*der Vorsitzenden den*die
Protokollführer*in.
§ 4 Zuständigkeit
Das Landesschiedsgericht entscheidet über die ihm in der Landessatzung
zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte
- Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder
zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen
und den Organen der Vereinigungen, soweit dadurch Parteiinteressen berührt
werden
- Parteiordnungsmaßnahmen
- die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Parteiorganen.
§ 5 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind:
1. Alle Parteiorgane und Organe der Vereinigungen,
2. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
3. jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar persönlich betroffen
ist.
(2) Wahlen und Entscheidungen der Parteiorgane können nur innerhalb von drei
Monaten nach Beschlussfassung angegriffen werden.
§ 6 Anträge und Schriftsätze
(1) Der verfahrenseinleitende Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Schriftform (§126 BGB); er ist zu begründen. § 130 Nr. 6 ZPO gilt entsprechend.
(2) Weitere Anträge, Schriftsätze und sonstige Schriftstücke, auf die Bezug
genommen wird, können dem Schiedsgericht auch per E-Mail übermittelt werden.
(3) Der verfahrenseinleitende Antrag soll folgende Angaben enthalten:
- Die Anträge, den der*die Antragsteller*in stellen will
- Die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter*innen mit
Namen und ladungsfähiger Anschrift
- Eine Darstellung des Sachverhalts
- die Bezeichnung der Beweismittel zur Begründung des Antrags.
§ 7 Ablehnung eines*r Schiedsrichter*in wegen Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jeder*m Beteiligten wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen
erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.
(2) Der*die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen,
nachdem ihm*ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich
der*die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat,
ohne den ihm*ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten
sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.
(3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen
Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben,
wenn mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts es für begründet erachten.
§ 8 Verfahrensvorbereitung
(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des*der Vorsitzenden. Er*sie
trifft die Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, allein,
soweit diese Schiedsgerichtsordnung und die Satzung keine anderweitigen
Regelungen treffen.
(2) Der*die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die
Terminladung erfolgt schriftlich. Sie ist den Beteiligten zuzustellen. Sie muss
enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines*einer Beteiligten in dessen*deren
Abwesenheit entschieden werden kann.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den
Beteiligten kann sie verkürzt werden.
(3) Der*die Vorsitzende kann seine*ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den
gewählten Beisitzer*innen einem*einer der gewählten Beisitzer*innen übertragen.
Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.
§ 9 Alleinentscheid durch den*die Vorsitzende durch Vorbescheid
(1) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet,
so kann der*die Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen
den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne
mündliche Verhandlung. Sie ist zu begründen.
(2) Gegen einen Vorbescheid des*der Vorsitzenden können die Beteiligten binnen
eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids Einspruch einlegen. Wird der
Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen,
sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die
Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 10 Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann
im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden
werden. Unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung ist als
Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu werten.
(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse eines*einer Beteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller
Beteiligten ist die Verhandlung für jedermann*jedefrau öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem*der Vorsitzenden eröffnet und
geleitet. Er*sie kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten
Beisitzer*innen einem*einer der gewählten Beisitzer*innen übertragen.
(4) Der*die Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Sache in der mündlichen
Verhandlung erschöpfend erörtert wird. Er*sie erteilt den Beteiligten das Wort,
um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(5) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen
Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue
Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen.
Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens beschließen.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten
sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden und
dem*der Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten
unverzüglich zuzuleiten.
§ 11 Entscheidung
(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen
zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind, und zu denen sie
Stellung nehmen konnten.
(2) Entschieden wird aufgrund nichtöffentlicher Beratung des Schiedsgerichts.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Die Entscheidung ist von den gewählten Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu
unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der
mündlichen Verhandlung zuzustellen.
§ 12 Entscheidungsbefugnis
Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In
Parteiordnungsverfahren (vgl. § 22 der Bundessatzung) ist es an die Anträge der
Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere
als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.
§ 13 Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
allein durch die*den Vorsitzende*n ergehen. Die*der Vorsitzende soll sich in
diesem Fall mit den gewählten Beisitzer*innen abstimmen.
(3) Gegen eine einstweilige Anordnung kann der*die Betroffene binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Der*die Betroffene ist in dem
Beschluss über diese Rechtsmittel zu belehren.
§ 14 Rechtsmittel
Gegen alle Sachentscheidungen des Landesschiedsgerichts das Rechtsmittel der
Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist, soweit in dieser Schiedsgerichtsordnung
nichts anderes bestimmt ist, binnen eines Monats ab Zustellung der
Sachentscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.
§ 15 Abschließende Regelungen
(1) Zustellungen
1. Zustellungen im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Gerichtsvollzieher*in. Ist
ein*e Beteiligte*r anwaltlich vertreten, kann die Zustellung gemäß § 174 ZPO
erfolgen.
2. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der*die Adressat*in die
Annahme verweigert.
3. Kann der*die Beteiligte unter der Anschrift, die er*sie zuletzt gegenüber der
zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die
Zustellung dennoch als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer von mindestens
einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.
(2) Kosten
1. Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei.
2. Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen können
der*dem Beteiligten auf Antrag erstattet werden.
(3) Mit Zustimmung der Beteiligten sowie der*des Vorsitzenden des
Landesschiedsgerichts kann der Schriftverkehr per E-Mail erfolgen. Die
Zustimmung der Beteiligten gilt bis zu einem Widerspruch als erteilt.
Die Einreichung der Antragsschrift ist hiervon ausgenommen.
(4) Verfahrensakten können fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet
werden. Die Übergabe an das Archiv Grünes Gedächtnis bleibt davon unberührt.
(5) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts Anderes bestimmt, ist die
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
(2) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die
Landesversammlung in Kraft.
Begründung
Die Schiedsgerichtsordnung wird aktualisiert und der Bundesschiedsgerichtsordnung angepasst.
Weitere Begründung und Erläuterung erfolgen mündlich.
Kommentare
Alfred Mayer:
Die Landesgeschäftsstelle kann in Gerichtsverfahren, in denen unausbleiblich sehr oft Parteigliederungen beteiligt sind, die Geschäftsstelle nicht mit der zu wünschenden Neuralität verwalten, wie § 4 weiterhin vorsieht.
Das hat sich vor wenigen Wochen drastisch gezeigt, als der Landesgeschäftsführer einen eigenmächtig als unzulässig bewerteten dringenden Antrag dem Landesschiedsgericht einfach nicht vorgelegt und das Verfahren damit entscheidend zum Vorteil der beteiligten Parteigliederung verzögert und beeinflusst hat.
Wenn eine selbständige Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Landesschiedsgericht amtiert, müsste zum Beispiel möglich sein, dessen Kanzlei mit einer guten Vergütung sachlich als Geschäftsstelle zu installieren.